Sollte er sich auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2017 (U-act. 2.1.013) beziehen, in welchem diese seinem Anwalt mitteilte, wieso für sie keine Amtsgeheimnisverletzung ersichtlich sei und der Fürsorgebehörde Parteistellung zukomme, ist seine Beschwerde vom 5. August 2017 verspätet, da sein Anwalt das fragliche Schreiben am 21. Juli 2017 entgegengenommen und beantwortet hatte (vgl. U-act. 2.1.014). Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3. Die kantonale Staatsanwaltschaft erachtet alle bisherigen Akten als verwertbar und verweigerte deshalb die vom Beschwerdeführer verlangte Entfernung aus dem Dossier.