c) Bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Anerkennung der Fürsorgebehörde als Partei ist die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Soweit sich der Beschwerdeführer über eine „Aktenöffnung vom 20. Juli 2017“ beschwert, ist unklar, was er damit bezweckt. Kantonsgericht Schwyz 5