Aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 24. September 2013 (STK 2013 7) ergeben sich keine andern Aspekte, weil in jenem Fall die Frage der Parteistellung von Verwaltungsbehörden nicht weiter thematisiert wurde. Offenzulassen ist hier die Frage, inwiefern öffent- lich-rechtliche Anstalten wie kantonale IV-Stellen, welche eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (Art. 54 Abs. 2 IVG), als Strafkläger auftreten können. Die Fürsorgebehörde (vgl. § 8 lit. d i.V.m. § 258 SHG) vertritt keine individuellen Rechte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.