An die mitgeteilten Feststellungen ist die Fürsorgebehörde aufgrund der Gewaltenteilung nicht gebunden. Umgekehrt ermächtigt ihre Amtstätigkeit sie nicht, die Staatsanwaltschaft bezüglich der Einhaltung des Legalitätsprinzips und der Wahrung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen zu kontrollieren (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, ebd. mit Hinw.), welche im Rahmen der Untersuchung die Staatsanwaltschaft zu wahren hat (Art. 16 StPO; BGer 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2). Aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 24. September 2013 (STK 2013 7) ergeben sich keine andern Aspekte, weil in jenem Fall die Frage der Parteistellung von Verwaltungsbehörden nicht weiter thematisiert wurde.