104 Abs. 2 StPO) die Fürsorgebehörde im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht als Strafklägerin zugelassen werden. Immerhin ist die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde verpflichtet, der Fürsorgebehörde von sich aus konkrete Verdachtsmomente auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen mitzuteilen (vgl. § 5a Abs. 3 SHG). An die mitgeteilten Feststellungen ist die Fürsorgebehörde aufgrund der Gewaltenteilung nicht gebunden.