Art. 115 StPO N 3; Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 115 StPO N 2a mit Hinweis auf TPF 2012 12). Der Umstand, dass allfällige Straftaten sich gegen die Gemeindefinanzen in einem Bereich richten, in welchem die Fürsorgebehörde hoheitlich zuständig ist (Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bzw. Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen), ändert nichts daran, dass kein ihr aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit willen zukommendes individuelles, sondern nur ein kraft ihres Amtes ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verfügbares kollektives Rechtsgut betroffen ist. Kantonsgericht Schwyz 4