b) Werden durch Delikte nur öffentliche Interessen verletzt, so ist die Betroffene nicht geschädigt (BGE 138 IV 258 E. 2.3). Unmittelbar mitbeeinträchtigte private bzw. persönliche Interessen der Fürsorgebehörde bzw. Gemeinde sind vorliegend nicht ersichtlich (dazu vgl. Schmid/Jositsch, PK, 32018,