a) Der Fürsorgebehörde der Gemeinde obliegen unter anderem die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe und die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen (§ 8 lit. c und d und § 26 SHG/SRSZ 380.110). Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nahm, ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er durch unwahre Angaben Leistungen erwirkte (§ 25 Abs.1 SHG). Ansprüche auf solche Rückerstattungen sind öffentlich-rechtlicher Natur und können daher nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden. Also kann die Fürsorgebehörde keine Zivilklägerin (Art. 122 Abs. 1 StPO) sein.