2. Da Bund und Kanton der Fürsorgebehörde keine spezielle Parteistellung einräumen, könnte diese, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, im vorliegenden Strafverfahren nur in Form der Privatklägerschaft Partei sein (Art. 104 StPO; vgl. auch Schmid /Jositsch, Handbuch StPO, 32017, N 686 i.V.m. 636). Privatkläger ist eine geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Vorliegend geht es nicht um Antragsdelikte im Sinne von Art. 115 Abs. 2 StPO.