Es sei festzustellen, dass die Strafanzeige vom 9. Juni 2015 (U-act. 8.1.001) und deren Beilagen (U- act. 8.1.002-007) unter Verletzung des Amtsgeheimnisses zu den Strafakten gereicht worden und insofern unverwertbar sowie samt den dadurch ermöglichten Sekundärbeweisen unverzüglich aus den Akten zu entfernen seien. Weiter sei festzustellen, dass der Fürsorgebehörde keine Parteistellung zukomme und die Akteneröffnung vom 20. Juli 2017 gegenüber einer Nicht- Verfahrenspartei erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt ohne weitere Stellungnahme die Beschwerdeabweisung (KGact. 5).