Der Beschuldigte machte geltend, der Fürsorgebehörde komme keine Parteistellung zu und zufolge Amtsgeheimnisverletzung wären die Anzeige und die damit eingereichten Akten unverwertbar. Die kantonale Staatsanwaltschaft entschied am 25. Juli 2017, die Akten seien nicht unverwertbar, mithin nicht aus dem Dossier zu entfernen. Ausserdem anerkannte sie die Fürsorgebehörde als Partei. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Entscheide aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Strafanzeige vom 9. Juni 2015 (U-act. 8.1.001) und deren Beilagen (U- act.