{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-124_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "508ba7e1eb4116d236a54fef2971c156"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-124_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_124_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25ad5064a75ef21d6804e691bae486e443bfdb557ae8155e9bc96f9be282cb8c3769e4065dbd8a3cdafd544267003e95eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25ad5064a75ef21d6804e691bae486e443bfdb557ae8155e9bc96f9be282cb8c3769e4065dbd8a3cdafd544267003e95eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_124", "Checksum": "c26a363aa6efaeeea161e8a597d00177"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Verwertbarkeit von Beweismitteln, Parteistellung)(EGV-SZ 2018 A 5.1) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:46", "Checksum": "247b7819a895c5d6e0b6af19e19deacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 124\nRegeste:\nBetrug, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Verwertbarkeit von Beweismitteln, Parteistellung)(EGV-SZ 2018 A 5.1) | Strafgesetzbuch\n\nb) Inwiefern die Fürsorgebehörde mit ihrer Strafanzeige klar das Amtsgeheimnis mit der eindeutigen Folge der Unverwertbarkeit der Anzeige beigelegten Akten als Beweismittel verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht\ndar. Seine Ausführungen, die Fürsorgebehörde soll sich der Möglichkeit einer\nVerletzung des Amtsgeheimnisses bewusst gewesen sein, betreffen subjektive und mithin im Zusammenhang der Eindeutigkeit des objektiven Tatbestandes einer Geheimnisverletzung nicht erhebliche Umstände. Im Übrigen räumt\nder Beschwerdeführer selbst ein, abgesehen vom Schwyzer Justizhandbuch\n(JHB-SZ § 110 N 3, dazu vgl. noch unten lit. c) keine Belege zur eindeutigen\nKlärung des Verhältnisses zwischen der nach Art. 302 Abs. 2 StPO zulässigen, im Sinne von Art. 14 StGB allenfalls erheblichen kantonalen Anzeigepflicht (§ 110 JG) und dem Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320\nStGB) gefunden zu haben. Insoweit ist mithin auf die Beschwerde mangels\nhinreichender Begründung ihrer Zulässigkeit bzw. eines Rechtsnachteils nicht\neinzutreten.\n\nc) Abgesehen davon ist nicht eindeutig, dass die Strafanzeige samt Beilagen das Amtsgeheimnis verletzte. Die Fürsorgebehörde beruft sich auf ihre\nAnzeigepflicht (§ 110 JG). Dass diese die Anzeige rechtfertigen könnte,\nschliesst auch der fragliche JHB-Kommentar (JHB-SZ § 110 N 3) nicht aus, da\ngrundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Verfolgung und allfälligen Bestrafung mutmasslichen Sozialhilfemissbrauchs besteht. Ohnehin ist die Frage, ob die Behörden an ihrer allgemeinen Anzeigepflicht durch das Amtsgeheimnis gehindert werden, rechtlich unklar (vgl. dazu etwa Donatsch in Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 170 StPO N 12 f.; Trechsel/Pieth, PK,\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n32018, Art. 320 StGB N 11), weshalb die Beschwerdeinstanz keinen Anlass\n\nhat, deren sachrichterlichen Beantwortung im Rahmen der Verwertbarkeitsproblematik vorzugreifen (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO), zumal nachträglich\neine schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde für die Geheimnisoffenbarung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB vorliegt, worin diese auch die\nMeinung vertritt, dass in Bezug auf den verzeigten Betrug das Amtsgeheimnis\ndie Erfüllung der Anzeigepflicht von § 110 JG nicht hindert (U-act. 8.2.003 E.\n2.4 mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer behauptete Amtsgeheimnisverletzung liegt deshalb keineswegs in einer Eindeutigkeit vor, welche die Beschwerdeinstanz veranlassen könnte, gegen den staatsanwaltschaftlichen\nEntscheid, die fraglichen Aktenstücke aus dem Dossier entfernen zu lassen.\nNachdem die kantonale Staatsanwaltschaft den Fall übernahm, ist schliesslich\nauch ungeklärt, ob trotz einer allfälligen Geheimnisverletzung die Akten zur\nAufklärung einer schweren Straftat nicht verwertbar wären (Art. 141 Abs. 2\nStPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen, falls auf sie\neinzutreten wäre (vgl. oben lit. b).\n\n4. Mithin ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, bezüglich der\nParteistellung der Fürsorgebehörde teilweise gutzuheissen und betreffend die\nAktenentfernung abzuweisen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung\nist mithin mit der Feststellung, dass die Fürsorgebehörde nicht Privatklägerin\nist, aufzuheben. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer die Hälfte der\nKosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Entschädigung des Verteidigers erfolgt mit der Erledigung der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nund festgestellt, dass die Fürsorgebehörde nicht als Privatklägerin zugelassen wird.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden zur\nHälfte dem Beschwerdeführer auferlegt (Fr. 600.00) und gehen im Rest\nzu Lasten des Staates.\n\n3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt in der Hauptsache.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), den Rechtsvertreter der\nFürsorgebehörde (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die\nOberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die\nkantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 20. Februar 2018 kau\n"}