{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-124_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "508ba7e1eb4116d236a54fef2971c156"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-124_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_124_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25ad5064a75ef21d6804e691bae486e443bfdb557ae8155e9bc96f9be282cb8c3769e4065dbd8a3cdafd544267003e95eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25ad5064a75ef21d6804e691bae486e443bfdb557ae8155e9bc96f9be282cb8c3769e4065dbd8a3cdafd544267003e95eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_124", "Checksum": "c26a363aa6efaeeea161e8a597d00177"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Verwertbarkeit von Beweismitteln, Parteistellung)(EGV-SZ 2018 A 5.1) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:46", "Checksum": "247b7819a895c5d6e0b6af19e19deacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 124\nRegeste:\nBetrug, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Verwertbarkeit von Beweismitteln, Parteistellung)(EGV-SZ 2018 A 5.1) | Strafgesetzbuch\n\nDas strafprozessuale Institut der Privatklägerschaft dient dagegen dem Schutz\nvon Individualrechtsgütern (vgl. BBl 2006 II 1169 f.; Bommer, recht 4/2015,\nS. 183 ff., inbes. 185 f.; BGer 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.1; a.M.\nRStrS 2010 Nr. 697), bezweckt also nicht, Verwaltungsbehörden am Strafverfahren zu beteiligen, wenn diese bloss in ihrer Amtstätigkeit strafbar getäuscht\nwerden. Diesfalls sind sie nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt\n(Mazzuchelli/Postizzi, BSK, 22014, Art. 115 StPO N 40). Deshalb kann vorliegend mangels spezialgesetzlicher Grundlage (Art. 104 Abs. 2 StPO) die Fürsorgebehörde im Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht als Strafklägerin zugelassen werden. Immerhin ist die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde\nverpflichtet, der Fürsorgebehörde von sich aus konkrete Verdachtsmomente\nauf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen mitzuteilen (vgl. § 5a\nAbs. 3 SHG). An die mitgeteilten Feststellungen ist die Fürsorgebehörde aufgrund der Gewaltenteilung nicht gebunden. Umgekehrt ermächtigt ihre Amtstätigkeit sie nicht, die Staatsanwaltschaft bezüglich der Einhaltung des Legalitätsprinzips und der Wahrung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen zu\nkontrollieren (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, ebd. mit Hinw.), welche im Rahmen\nder Untersuchung die Staatsanwaltschaft zu wahren hat (Art. 16 StPO; BGer\n6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.2). Aus dem Urteil des Kantonsgerichts\nvom 24. September 2013 (STK 2013 7) ergeben sich keine andern Aspekte,\nweil in jenem Fall die Frage der Parteistellung von Verwaltungsbehörden nicht\nweiter thematisiert wurde. Offenzulassen ist hier die Frage, inwiefern öffent-\nlich-rechtliche Anstalten wie kantonale IV-Stellen, welche eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (Art. 54 Abs. 2 IVG), als Strafkläger auftreten können. Die\nFürsorgebehörde (vgl. § 8 lit. d i.V.m. § 258 SHG) vertritt keine individuellen\nRechte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.\n\nc) Bezüglich der staatsanwaltschaftlichen Anerkennung der Fürsorgebehörde als Partei ist die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Soweit sich der Beschwerdeführer über eine „Aktenöffnung vom 20. Juli 2017“ beschwert, ist unklar, was er damit bezweckt.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nSollte er sich auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2017\n(U-act. 2.1.013) beziehen, in welchem diese seinem Anwalt mitteilte, wieso für\nsie keine Amtsgeheimnisverletzung ersichtlich sei und der Fürsorgebehörde\nParteistellung zukomme, ist seine Beschwerde vom 5. August 2017 verspätet,\nda sein Anwalt das fragliche Schreiben am 21. Juli 2017 entgegengenommen\nund beantwortet hatte (vgl. U-act. 2.1.014). Darauf ist deshalb nicht weiter\neinzugehen.\n\n3. Die kantonale Staatsanwaltschaft erachtet alle bisherigen Akten als\nverwertbar und verweigerte deshalb die vom Beschwerdeführer verlangte Entfernung aus dem Dossier.\n\na) Der Einsatz von Beweismitteln ist grundsätzlich Sache der Strafbehörden, namentlich der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (Riklin, OFK, 22014,\nArt. 139 StPO N 2) und mithin im Sinne von Art. 394 Abs. 1 lit. a StPO keine\neigentliche Verfahrenshandlung, welche den Gang der Strafuntersuchung\näusserlich vorantreibt. Entscheidet das Gericht über den Einsatz der Beweismittel und mithin über die Frage der Verwertbarkeit von Einvernahmen und\nRapporten (vgl. auch Art. 343 sowie 349 StPO), hat darüber nicht vorab die\nBeschwerdeinstanz zu urteilen. Wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor\ndem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann, ist die Beschwerde\ndaher gemäss bisheriger kantonsgerichtlicher Praxis analog zur Ablehnung\neines Beweisantrages nicht zulässig (Art. 394 lit. b StPO; BEK 2013 60 vom\n1. Juli 2013 E. 4; BEK 2012 26 vom 30. März 2012 E. 3; BEK 2012 148 vom\n28. Januar 2013 E. 4.a/bb; in Bezug auf Beweisanträge Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 318 StPO N 13 und Guidon, BSK,\n22014, Art. 393 StPO N 11, hingegen explizit a.M. in Art. 393 N 10 betreffend\n\nNichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten). Vorliegend\nstellte indes die Staatsanwaltschaft mit einer Verfügung die Verwertbarkeit\nfest und verweigerte eine Aktenentfernung. Bezüglich eines solchen Falles\nentschied das Bundesgericht neulich, dass Beschwerden unter Umständen\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nzulässig seien (zur Publikation vorgesehener BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017). Lässt sich namentlich die Unverwertbarkeit umstrittener Aktenstücke nach Art. 141 Abs. 2 StPO bei einer Beurteilung der Aktenlage und\nder Gegebenheiten des konkreten Falls eindeutig feststellen, soll schon die\nBeschwerdeinstanz die Entfernung von Akten anordnen können (ebd. E. 2.7).\n\n"}