{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-124_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "508ba7e1eb4116d236a54fef2971c156"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-124_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_124_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25ad5064a75ef21d6804e691bae486e443bfdb557ae8155e9bc96f9be282cb8c3769e4065dbd8a3cdafd544267003e95eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25ad5064a75ef21d6804e691bae486e443bfdb557ae8155e9bc96f9be282cb8c3769e4065dbd8a3cdafd544267003e95eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_124", "Checksum": "c26a363aa6efaeeea161e8a597d00177"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Verwertbarkeit von Beweismitteln, Parteistellung)(EGV-SZ 2018 A 5.1) | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:46", "Checksum": "247b7819a895c5d6e0b6af19e19deacc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 124\nRegeste:\nBetrug, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Verwertbarkeit von Beweismitteln, Parteistellung)(EGV-SZ 2018 A 5.1) | Strafgesetzbuch\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 19. Februar 2018\nBEK 2017 124\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\n\n2. Fürsorgebehörde D.________,\nStrafanzeigeerstatterin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n\nbetreffend Betrug, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Verwertbarkeit von Beweismitteln, Parteistellung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n25. Juli 2017, SUB 2015 656 und 657);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die Fürsorgebehörde D.________ verzeigte den Beschuldigten am 9.\nJuni 2015 (U-act. 8.1.001 mit 6 Beilagen 8.1.002-007). Sie verdächtigt ihn,\nEinkommen verheimlicht zu haben, das zur Festlegung der wirtschaftlichen\nHilfe erheblich wäre. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Strafanzeigeerstatterin um weitere Angaben und Dokumente und eine allenfalls nötige Entbindung vom Amtsgeheimnis (U-act. 8.2.001). Diesem Ersuchen kam die Anzeigeerstatterin nach. Sie reichte Dokumente sowie die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die zuständige Departementsvorsteherin vom 16. Juli 2015\nein (U-act. 8.2.002 ff.). Das Verfahren wurde in der Folge durch die kantonale\nStaatsanwaltschaft übernommen (U-act. 20.1.005).\n\nDer Beschuldigte machte geltend, der Fürsorgebehörde komme keine Parteistellung zu und zufolge Amtsgeheimnisverletzung wären die Anzeige und die\ndamit eingereichten Akten unverwertbar. Die kantonale Staatsanwaltschaft\nentschied am 25. Juli 2017, die Akten seien nicht unverwertbar, mithin nicht\naus dem Dossier zu entfernen. Ausserdem anerkannte sie die Fürsorgebehörde als Partei. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Beschuldigte\ndem Kantonsgericht, diese Entscheide aufzuheben. Es sei festzustellen, dass\ndie Strafanzeige vom 9. Juni 2015 (U-act. 8.1.001) und deren Beilagen (U-\nact. 8.1.002-007) unter Verletzung des Amtsgeheimnisses zu den Strafakten\ngereicht worden und insofern unverwertbar sowie samt den dadurch ermöglichten Sekundärbeweisen unverzüglich aus den Akten zu entfernen seien.\nWeiter sei festzustellen, dass der Fürsorgebehörde keine Parteistellung zukomme und die Akteneröffnung vom 20. Juli 2017 gegenüber einer Nicht-\nVerfahrenspartei erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und\nbeantragt ohne weitere Stellungnahme die Beschwerdeabweisung (KGact. 5). Die Fürsorgebehörde verlangt, die Beschwerde vollständig abzuweisen, die eingereichten Unterlagen im Recht zu belassen und ihr Verfahrensund Parteirechte im Sinne einer Strafklägerschaft zuzuerkennen (KG-act. 7).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n2. Da Bund und Kanton der Fürsorgebehörde keine spezielle Parteistellung\neinräumen, könnte diese, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, im\nvorliegenden Strafverfahren nur in Form der Privatklägerschaft Partei sein\n(Art. 104 StPO; vgl. auch Schmid /Jositsch, Handbuch StPO, 32017, N 686\ni.V.m. 636). Privatkläger ist eine geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt,\nsich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1\nStPO). Geschädigt ist eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten\nunmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Vorliegend geht es nicht um\nAntragsdelikte im Sinne von Art. 115 Abs. 2 StPO.\n\na) Der Fürsorgebehörde der Gemeinde obliegen unter anderem die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe und die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen (§ 8 lit. c und d und § 26 SHG/SRSZ 380.110). Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nahm, ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn\ner durch unwahre Angaben Leistungen erwirkte (§ 25 Abs.1 SHG). Ansprüche\nauf solche Rückerstattungen sind öffentlich-rechtlicher Natur und können daher nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden. Also\nkann die Fürsorgebehörde keine Zivilklägerin (Art. 122 Abs. 1 StPO) sein.\n\nb) Werden durch Delikte nur öffentliche Interessen verletzt, so ist die Betroffene nicht geschädigt (BGE 138 IV 258 E. 2.3). Unmittelbar mitbeeinträchtigte private bzw. persönliche Interessen der Fürsorgebehörde bzw. Gemeinde\nsind vorliegend nicht ersichtlich (dazu vgl. Schmid/Jositsch, PK, 32018,\n\nArt. 115 StPO N 3; Lieber in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014,\nArt. 115 StPO N 2a mit Hinweis auf TPF 2012 12). Der Umstand, dass allfällige Straftaten sich gegen die Gemeindefinanzen in einem Bereich richten, in\nwelchem die Fürsorgebehörde hoheitlich zuständig ist (Gewährung wirtschaftlicher Hilfe bzw. Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen), ändert\nnichts daran, dass kein ihr aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit willen zukommendes individuelles, sondern nur ein kraft ihres Amtes ihr zur Erfüllung\nihrer öffentlichen Aufgaben verfügbares kollektives Rechtsgut betroffen ist.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}