Denn soweit die Konkursitin geltend macht, der fragliche, für die B.________ bestimmte Betrag sei nicht von ihr gekommen, sondern stamme von einem Dritten, der C.________, folglich dieser Betrag nicht in die Konkursmasse der A.________ gehöre, vermag sie ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. u.a. BGer, Urteil 4P.231/2000 vom 3. Januar 2001, E. 1), d.h. ihre direkte Betroffenheit nicht darzutun.