geht, was als Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört und was Dritte beanspruchen können (vgl. BGer, Urteil 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011, E.2.4.2; BGer, Urteil 4D_34/2016 vom 20. Juni 2016). Sofern sich die A.________ gegen die Überweisung des Betrags Fr. 26‘508.60 zugunsten der Konkursmasse beschwert, ist auf ihre Beschwerde mangels Prozessführungsrechts nicht einzutreten. Unbesehen davon ist auf die Beschwerde aber auch mangels Beschwer nicht einzutreten. Denn soweit die Konkursitin geltend macht, der fragliche, für die B.____