c) Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse (Abs. 2). Mit der Eröffnung des Konkurses verlor die A.________ ihre Prozessfähigkeit als solche zwar nicht, jedoch verlor sie das Prozessführungsrecht in Verfahren über das Konkursvermögen (Stöckli/Possa, KUKO-SchKG, Art. 204 SchKG N 10).