Vi-act. 9). Die an das Konkursamt Schwyz zuhanden der Konkursmasse der A.________ am 18. Juli 2017 verfügte Überweisung des am 5. April 2017 auf dem Geschäftskonto des Bezirksgerichts Schwyz eingegangen Betrages von Fr. 26‘508.60 ist prozessrechtlich daher (bloss) als ein Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, was an dessen Anfechtbarkeit indes nichts ändert. b) Soweit die Vorbringen der A.________ das Konkurseröffnungsverfahren an sich betreffen, namentlich die ihrer Ansicht nach rechtzeitig erfolgte Zahlung der Forderung an das Bezirksgericht Schwyz, können diese heute nicht mehr gehört werden (vgl. E.1.a vorstehend). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.