2. Die A.________ bringt zusammenfassend vor, der für die Konkursabwendung erforderliche Gesamtbetrag von Fr. 26‘508.60 sei am 3. April 2017 der E.________ zur Zahlung in Auftrag gegeben worden, mithin fristgerecht, und zwar von der C.________ im Auftrag der A.________ mit Ausführungsdatum 4. April 2017. Obschon der ehemalige Geschäftsführer das Dokument dem Konkursgericht vorgelegt habe, sei ihm nicht geglaubt worden. Sie hätten nie die Absicht gehabt, die A.________ in den Konkurs zu schicken. Da nicht über die C.________ der Konkurs eröffnet worden sei, gehe es nicht an, das Geld der C.________, das zweckbestimmt an die B.________ zu gehen habe, in die Konkursmasse der A._____