{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-123_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d208cd5c62ad8e759cdae7e2c916e272"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-123_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_123_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25227c14b82ec3a568fa84a8b06207a1549b24ad226d4db5f1cfcb223543a306f07e10e6e80ea8a66b2d6e3c570677eb6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25227c14b82ec3a568fa84a8b06207a1549b24ad226d4db5f1cfcb223543a306f07e10e6e80ea8a66b2d6e3c570677eb6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_123", "Checksum": "3f7b2fcb24e31954c11ce3fd56ffd195"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursbegehren | Diverses"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:55", "Checksum": "4487c80286cadd1a8a6f6d77cf3aa73c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 123\nRegeste:\nKonkursbegehren | Diverses\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 13. September 2017\nBEK 2017 123\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.________,\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Anweisung vom 18. Juli 2017 zur Überweisung einer Gutschrift auf das Konto\nder Konkursmasse der A.________\n(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht\nSchwyz vom 18. Juli 2017, ZES 2017 129);-\n\nhat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Am 18. Juli 2017 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz in\nder Konkurssache B.________ gegen A.________ die Bezirksgerichtskasse\nSchwyz an, dem Konkursamt Schwyz den von der Beklagten überwiesenen\nund der Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Konkurseröffnung am 5. April\n2017 gutgeschriebenen Betrag von Fr. 26‘508.60 auf das Konto der Konkursmasse der A.________ bei der D.________ zu überweisen.\n\nb) Gegen diese Verfügung reichte die A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit den Anträgen, die Verfügung des Bezirksgerichts sei aufzuheben und es sei das Bezirksgericht anzuweisen, die Fr. 26‘508.60 der\nC.________ an die B.________ weiterzuleiten (KG-act. 1).\n\nc) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (KG-act. 3) sowie die\nB.________, das Konkursamt Schwyz und die Bezirksgerichtskasse Schwyz\nvon der Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt (KG-act. 2).\n\n2. Die A.________ bringt zusammenfassend vor, der für die Konkursabwendung erforderliche Gesamtbetrag von Fr. 26‘508.60 sei am 3. April 2017\nder E.________ zur Zahlung in Auftrag gegeben worden, mithin fristgerecht,\nund zwar von der C.________ im Auftrag der A.________ mit Ausführungsdatum 4. April 2017. Obschon der ehemalige Geschäftsführer das Dokument\ndem Konkursgericht vorgelegt habe, sei ihm nicht geglaubt worden. Sie hätten\nnie die Absicht gehabt, die A.________ in den Konkurs zu schicken. Da nicht\nüber die C.________ der Konkurs eröffnet worden sei, gehe es nicht an, das\nGeld der C.________, das zweckbestimmt an die B.________ zu gehen habe,\nin die Konkursmasse der A.________ zu überweisen (KG-act. 1 S. 2).\n\na) Wie den beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen ist, eröffnete die\nEinzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 4. April 2017\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nüber die A.________ mit Sitz in F.________ per Dienstag, 4. April 2017,\n14.00 Uhr, den Konkurs, auferlegte die Gerichtskosten der Schuldnerin und\nüberwies den Kostenvorschuss der Gläubigerin im Umfang von Fr. 2‘900.00\ndem Konkursamt Schwyz (zum Ganzen Vi-act. 5). Am 5. April 2017 wurde\ndem Geschäftskonto des Bezirksgerichts Schwyz von der C.________ betreffend den Prozess ZES 17 129 B.________ der Betrag von Fr. 26‘508.60 gutgeschrieben (Vi-act. 7). Die Konkurseröffnungsverfügung vom 4. April 2017\nblieb in der Folge unangefochten, und es wurde am 6. Juni 2017 der\nB.________ die zum Konkursbegehren eingereichten Beilagen zurückgesandt\n(vgl. Vi-act. 9). Die an das Konkursamt Schwyz zuhanden der Konkursmasse\nder A.________ am 18. Juli 2017 verfügte Überweisung des am 5. April 2017\nauf dem Geschäftskonto des Bezirksgerichts Schwyz eingegangen Betrages\nvon Fr. 26‘508.60 ist prozessrechtlich daher (bloss) als ein Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, was an dessen Anfechtbarkeit indes nichts ändert.\n\nb) Soweit die Vorbringen der A.________ das Konkurseröffnungsverfahren\nan sich betreffen, namentlich die ihrer Ansicht nach rechtzeitig erfolgte Zahlung der Forderung an das Bezirksgericht Schwyz, können diese heute nicht\nmehr gehört werden (vgl. E.1.a vorstehend). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.\n\nc) Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändbares Vermögen,\ndas dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es\nsich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss\ndes Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse (Abs. 2).\nMit der Eröffnung des Konkurses verlor die A.________ ihre Prozessfähigkeit\nals solche zwar nicht, jedoch verlor sie das Prozessführungsrecht in Verfahren\nüber das Konkursvermögen (Stöckli/Possa, KUKO-SchKG, Art. 204 SchKG\nN 10). Folglich kann sie sich an Prozessverfahren, die zur Masse gehörenden\nRechte betreffen, nicht beteiligen, so beispielsweise wenn es um die Frage\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ngeht, was als Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört\nund was Dritte beanspruchen können (vgl. BGer, Urteil 2C_303/2010 vom\n24. Oktober 2011, E.2.4.2; BGer, Urteil 4D_34/2016 vom 20. Juni 2016). Sofern sich die A.________ gegen die Überweisung des Betrags Fr. 26‘508.60\nzugunsten der Konkursmasse beschwert, ist auf ihre Beschwerde mangels\nProzessführungsrechts nicht einzutreten. Unbesehen davon ist auf die Beschwerde aber auch mangels Beschwer nicht einzutreten. Denn soweit die\nKonkursitin geltend macht, der fragliche, für die B.________ bestimmte Betrag\nsei nicht von ihr gekommen, sondern stamme von einem Dritten, der\nC.________, folglich dieser Betrag nicht in die Konkursmasse der A.________\ngehöre, vermag sie ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. u.a. BGer, Urteil 4P.231/2000 vom 3. Januar\n2001, E. 1), d.h. ihre direkte Betroffenheit nicht darzutun.\n\n"}