Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. September 2017 BEK 2017 123 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Anweisung vom 18. Juli 2017 zur Überweisung einer Gutschrift auf das Konto der Konkursmasse der A.________ (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juli 2017, ZES 2017 129);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Am 18. Juli 2017 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz in der Konkurssache B.________ gegen A.________ die Bezirksgerichtskasse Schwyz an, dem Konkursamt Schwyz den von der Beklagten überwiesenen und der Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Konkurseröffnung am 5. April 2017 gutgeschriebenen Betrag von Fr. 26‘508.60 auf das Konto der Konkurs- masse der A.________ bei der D.________ zu überweisen. b) Gegen diese Verfügung reichte die A.________ Beschwerde beim Kan- tonsgericht ein mit den Anträgen, die Verfügung des Bezirksgerichts sei auf- zuheben und es sei das Bezirksgericht anzuweisen, die Fr. 26‘508.60 der C.________ an die B.________ weiterzuleiten (KG-act. 1). c) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (KG-act. 3) sowie die B.________, das Konkursamt Schwyz und die Bezirksgerichtskasse Schwyz von der Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt (KG-act. 2). 2. Die A.________ bringt zusammenfassend vor, der für die Konkursab- wendung erforderliche Gesamtbetrag von Fr. 26‘508.60 sei am 3. April 2017 der E.________ zur Zahlung in Auftrag gegeben worden, mithin fristgerecht, und zwar von der C.________ im Auftrag der A.________ mit Ausführungsda- tum 4. April 2017. Obschon der ehemalige Geschäftsführer das Dokument dem Konkursgericht vorgelegt habe, sei ihm nicht geglaubt worden. Sie hätten nie die Absicht gehabt, die A.________ in den Konkurs zu schicken. Da nicht über die C.________ der Konkurs eröffnet worden sei, gehe es nicht an, das Geld der C.________, das zweckbestimmt an die B.________ zu gehen habe, in die Konkursmasse der A.________ zu überweisen (KG-act. 1 S. 2). a) Wie den beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen ist, eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 4. April 2017 Kantonsgericht Schwyz 3 über die A.________ mit Sitz in F.________ per Dienstag, 4. April 2017, 14.00 Uhr, den Konkurs, auferlegte die Gerichtskosten der Schuldnerin und überwies den Kostenvorschuss der Gläubigerin im Umfang von Fr. 2‘900.00 dem Konkursamt Schwyz (zum Ganzen Vi-act. 5). Am 5. April 2017 wurde dem Geschäftskonto des Bezirksgerichts Schwyz von der C.________ betref- fend den Prozess ZES 17 129 B.________ der Betrag von Fr. 26‘508.60 gut- geschrieben (Vi-act. 7). Die Konkurseröffnungsverfügung vom 4. April 2017 blieb in der Folge unangefochten, und es wurde am 6. Juni 2017 der B.________ die zum Konkursbegehren eingereichten Beilagen zurückgesandt (vgl. Vi-act. 9). Die an das Konkursamt Schwyz zuhanden der Konkursmasse der A.________ am 18. Juli 2017 verfügte Überweisung des am 5. April 2017 auf dem Geschäftskonto des Bezirksgerichts Schwyz eingegangen Betrages von Fr. 26‘508.60 ist prozessrechtlich daher (bloss) als ein Justizverwaltungs- akt zu qualifizieren, was an dessen Anfechtbarkeit indes nichts ändert. b) Soweit die Vorbringen der A.________ das Konkurseröffnungsverfahren an sich betreffen, namentlich die ihrer Ansicht nach rechtzeitig erfolgte Zah- lung der Forderung an das Bezirksgericht Schwyz, können diese heute nicht mehr gehört werden (vgl. E.1.a vorstehend). Auf die Beschwerde ist diesbe- züglich nicht einzutreten. c) Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Be- friedigung der Gläubiger dient. Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse (Abs. 2). Mit der Eröffnung des Konkurses verlor die A.________ ihre Prozessfähigkeit als solche zwar nicht, jedoch verlor sie das Prozessführungsrecht in Verfahren über das Konkursvermögen (Stöckli/Possa, KUKO-SchKG, Art. 204 SchKG N 10). Folglich kann sie sich an Prozessverfahren, die zur Masse gehörenden Rechte betreffen, nicht beteiligen, so beispielsweise wenn es um die Frage Kantonsgericht Schwyz 4 geht, was als Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört und was Dritte beanspruchen können (vgl. BGer, Urteil 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011, E.2.4.2; BGer, Urteil 4D_34/2016 vom 20. Juni 2016). So- fern sich die A.________ gegen die Überweisung des Betrags Fr. 26‘508.60 zugunsten der Konkursmasse beschwert, ist auf ihre Beschwerde mangels Prozessführungsrechts nicht einzutreten. Unbesehen davon ist auf die Be- schwerde aber auch mangels Beschwer nicht einzutreten. Denn soweit die Konkursitin geltend macht, der fragliche, für die B.________ bestimmte Betrag sei nicht von ihr gekommen, sondern stamme von einem Dritten, der C.________, folglich dieser Betrag nicht in die Konkursmasse der A.________ gehöre, vermag sie ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids (vgl. u.a. BGer, Urteil 4P.231/2000 vom 3. Januar 2001, E. 1), d.h. ihre direkte Betroffenheit nicht darzutun. 3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der A.________ nicht einzu- treten und es sind ihr ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfah- rens aufzuerlegen;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Auf die Beschwerde der A.________ wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 werden der A.________ auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 26‘508.60. 4. Zufertigung an die A.________ (1/R), die B.________ (1/R), das Kon- kursamt Schwyz (1/R), die Bezirksgerichtskasse Schwyz (1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R, mit den Akten) sowie an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 13. September 2017 kau