5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 14. September 2017 kau