4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin als Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels Antrags ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE III 334, E. 4.3);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.