Auf die Beschwerde wäre deshalb ohnehin nicht einzutreten. Auch wenn es sich um eine Laieneingabe handelt, war der Beschwerdeführerin keine Frist zur Verbesserung anzusetzen, weil die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2017 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist somit am Tag des Eintreffens der Beschwerde beim Kantonsgericht ablief (27. Juli 2017, KG-act. 1). Kantonsgericht Schwyz 6