Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 4. Juli 2017 (Vi-act. 6) sowie ihre Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2017 (KG-act. 1) sind inhaltlich nahezu identisch. Insbesondere geht die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzliche Argumentation nicht ein, sie setzt sich also nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung mangelt. Auf die Beschwerde wäre deshalb ohnehin nicht einzutreten.