Der Hinweis der Gesuchsgegnerin darauf, dass die von ihr ausgestellte Rechnung nie angefochten oder zurückgeschickt worden sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Demzufolge können die genannten Unterlagen den strikten Beweis für den Bestand der Gegenforderung nicht erbringen und stellen somit keine tauglichen Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung dar.