Für die behauptete Gegenforderung stützt sich die Gesuchsgegnerin auf ihre an die Gesuchstellerin versandte Rechnung vom 23. April 2017 (KG-act. 1/1), ihr „Kassabuch“ (KG-act. 1/3-5) und den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2017 (Betreibung Nr. xxx; KG-act. 1/2), gegen welchen die Gesuchstellerin Rechtsvorschlag erhob (KG-act. 5/5). Bei diesen Belegen handelt es sich weder um gerichtliche Urteile noch um vorbehaltlose Schuldanerkennungen, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Der Hinweis der Gesuchsgegnerin darauf, dass die von ihr ausgestellte Rechnung nie angefochten oder zurückgeschickt worden sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.