Will der Schuldner den Beweis der Tilgung durch Verrechnung erbringen, so muss die Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung ausgewiesen sein, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGer, Urteil vom 28. Februar 2005, 5P.458/2004, E.3.3, m.w.H.). Es reicht nicht, dass der Betriebene wie bei der provisorischen Rechtsöffnung seine Befreiung von der Schuld bloss glaubhaft macht, vielmehr ist ein strikter Beweis erforderlich (BGE 125 III 42, E. 2b).