Mit Tilgung der Schuld ist nicht nur die Zahlung als Grund gemeint, sondern insbesondere auch die Verrechnung (BGE 124 III 501, E. 3b). Will der Schuldner den Beweis der Tilgung durch Verrechnung erbringen, so muss die Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung ausgewiesen sein, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGer, Urteil vom 28. Februar 2005, 5P.458/2004, E.3.3, m.w.H.).