anruft, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Mit Tilgung der Schuld ist nicht nur die Zahlung als Grund gemeint, sondern insbesondere auch die Verrechnung (BGE 124 III 501, E. 3b).