80 SchKG). Somit stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass mit dem Vergleich vom 8. Februar 2017 (Vi-act. 2/3), welcher vor der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern abgeschlossen wurde, die definitive Rechtsöffnung verlangt werden kann (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). b) Wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung Kantonsgericht Schwyz 4