2. a) Die definitive Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ein gerichtlicher Vergleich ist gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Vergleiche wiederum, die vor einer Schlichtungsbehörde abgeschlossen wurden, sind gerichtlichen Vergleichen gleichgestellt und vollstreckbar (Art. 208 Abs. 2 ZPO; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2010, N 21 zu Art. 80 SchKG).