c) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. Juli 2017 Beschwerde am Kantonsgericht (KG-act. 1) und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sinngemäss bringt sie die Verrechnung mit ihrer Gegenforderung vor. Die Gesuchsgegnerin macht zudem geltend, die Gesuchstellerin habe die gestellte Rechnung nie angefochten oder zurückgeschickt. Ebenfalls habe die Gesuchstellerin für die Gegenforderung am 22. Mai 2017 einen Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt Baar (Betreibung Nr. xxx) erwirkt und ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt, nachdem die Gesuchstellerin am 29. Mai 2017 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe.