Dazu bedürfe es mindestens einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung. Einen Rechtsöffnungstitel oder eine Schuldanerkennung habe die Gesuchsgegnerin nicht vorlegen können. Zudem habe sie nicht vorge- Kantonsgericht Schwyz 3 bracht und den Beweis dazu nicht erbringen können, dass die Gesuchstellerin die Gegenforderung anerkannt habe.