b) Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 qualifizierte die Vorinstanz den Vergleich vor der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern als definitiven Rechtsöffnungstitel und erteilte die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang (Vi-act. 8). In Bezug auf die Verrechnungseinrede kam die Vorinstanz zum Schluss, diese könne nicht erhoben werden. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung würden im Rechtsöffnungsverfahren nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Dazu bedürfe es mindestens einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung.