Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Mai 2017 Rechtsvorschlag (Vi-act. 2/2, S.2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 gelangte die Gesuchstellerin an den Einzelrichter am Bezirksgericht March und ersuchte um Erteilung der Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Dabei stützte sie sich auf den Vergleich vom 8. Februar 2017 und verzichtete auf die Verzinsung ihrer Forderung von 2 %. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen, weil sie ihrerseits Forderungen in Höhe von Fr. 43‘300.00 gegen die Gesuchstellerin habe und machte somit sinngemäss Verrechnung geltend (Vi-act. 6).