{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-122_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97fa67893bc038892d23c3a28ac6c853"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-122_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_122_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22d30b7b7bdeb98774db4fb0c709f562fb47c81d3f0237018a9f0258dbd3541a696b07bba6723876ad843a32e370f7e2fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22d30b7b7bdeb98774db4fb0c709f562fb47c81d3f0237018a9f0258dbd3541a696b07bba6723876ad843a32e370f7e2fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_122", "Checksum": "c7c26cb3d543a406dfe4ac082ff11ef2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:29", "Checksum": "96b685a73ab8a68d5ec59eca11d06054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 122\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nanruft, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, sofern die Forderung auf einem\nvollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Mit Tilgung der\nSchuld ist nicht nur die Zahlung als Grund gemeint, sondern insbesondere\nauch die Verrechnung (BGE 124 III 501, E. 3b). Will der Schuldner den Beweis der Tilgung durch Verrechnung erbringen, so muss die Gegenforderung\nihrerseits durch ein gerichtliches Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung ausgewiesen sein, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGer, Urteil\nvom 28. Februar 2005, 5P.458/2004, E.3.3, m.w.H.). Es reicht nicht, dass der\nBetriebene wie bei der provisorischen Rechtsöffnung seine Befreiung von der\nSchuld bloss glaubhaft macht, vielmehr ist ein strikter Beweis erforderlich\n(BGE 125 III 42, E. 2b).\n\nFür die behauptete Gegenforderung stützt sich die Gesuchsgegnerin auf ihre\nan die Gesuchstellerin versandte Rechnung vom 23. April 2017 (KG-act. 1/1),\nihr „Kassabuch“ (KG-act. 1/3-5) und den Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2017\n(Betreibung Nr. xxx; KG-act. 1/2), gegen welchen die Gesuchstellerin Rechtsvorschlag erhob (KG-act. 5/5). Bei diesen Belegen handelt es sich weder um\ngerichtliche Urteile noch um vorbehaltlose Schuldanerkennungen, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Der Hinweis der Gesuchsgegnerin darauf, dass die von ihr ausgestellte Rechnung nie angefochten oder\nzurückgeschickt worden sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.\nDemzufolge können die genannten Unterlagen den strikten Beweis für den\nBestand der Gegenforderung nicht erbringen und stellen somit keine tauglichen Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung dar.\n\nc) Zusammenfassend vermag die Gesuchsgegnerin den Beweis der Tilgung der Forderung durch Verrechnung nicht zu erbringen. Die Gewährung\nder definitiven Rechtsöffnung durch die Vorinstanz ist somit rechtmässig und\ndie Beschwerde abzuweisen.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n3. Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen. Nebst konkreten Rechtsbegehren, aus denen hervorgeht, in\nwelchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ist in der\nBeschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund\n(Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es\nobliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur\nschweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO;\nStaehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42;\nMartin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). An Laieneingaben sind zwar etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18\nzu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., S.\n505 N 42; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).\n\nDie Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 4. Juli 2017 (Vi-act. 6) sowie\nihre Beschwerdeschrift vom 25. Juli 2017 (KG-act. 1) sind inhaltlich nahezu\nidentisch. Insbesondere geht die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzliche\nArgumentation nicht ein, sie setzt sich also nicht mit dem vorinstanzlichen\nEntscheid auseinander, weshalb es der Beschwerde an einer hinreichenden\nBegründung mangelt. Auf die Beschwerde wäre deshalb ohnehin nicht einzutreten. Auch wenn es sich um eine Laieneingabe handelt, war der Beschwerdeführerin keine Frist zur Verbesserung anzusetzen, weil die angefochtene\nVerfügung der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2017 zugestellt wurde und die\nBeschwerdefrist somit am Tag des Eintreffens der Beschwerde beim Kantonsgericht ablief (27. Juli 2017, KG-act. 1).\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 (vgl. Art. 48\ni.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin als Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels Antrags ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE III 334, E. 4.3);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss bezogen.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 12‘200.00.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\n"}