{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-122_2017-09-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "97fa67893bc038892d23c3a28ac6c853"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-122_2017-09-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_122_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22d30b7b7bdeb98774db4fb0c709f562fb47c81d3f0237018a9f0258dbd3541a696b07bba6723876ad843a32e370f7e2fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22d30b7b7bdeb98774db4fb0c709f562fb47c81d3f0237018a9f0258dbd3541a696b07bba6723876ad843a32e370f7e2fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_122", "Checksum": "c7c26cb3d543a406dfe4ac082ff11ef2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:29", "Checksum": "96b685a73ab8a68d5ec59eca11d06054", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 122\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 13. September 2017\nBEK 2017 122\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nB.________ AG,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. Juli 2017, ZES 2017 263);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Die B.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) und die\nA.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) schlossen am 8. Februar\n2017 vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern einen Vergleich ab (Vi-act. 2/3). Darin anerkannte die Gesuchsgegnerin, der\nGesuchstellerin Mietzinse im Umfang von Fr. 12‘200.00 zu schulden. Die Gesuchstellerin betrieb die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsbefehl des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 27. April 2017 auf Bezahlung von\nFr. 12‘200.00 nebst Zins zu 2 % seit dem 1. März 2017 (Betreibung Nr. yyy;\nVi-act. 2/2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Mai 2017 Rechtsvorschlag (Vi-act. 2/2, S.2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 gelangte die Gesuchstellerin an den Einzelrichter am Bezirksgericht March und ersuchte um\nErteilung der Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Dabei stützte sie sich auf den Vergleich vom 8. Februar 2017 und verzichtete auf die Verzinsung ihrer Forderung von 2 %. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen, weil sie ihrerseits\nForderungen in Höhe von Fr. 43‘300.00 gegen die Gesuchstellerin habe und\nmachte somit sinngemäss Verrechnung geltend (Vi-act. 6).\n\nb) Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 qualifizierte die Vorinstanz den Vergleich\nvor der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern als definitiven Rechtsöffnungstitel und erteilte die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang\n(Vi-act. 8). In Bezug auf die Verrechnungseinrede kam die Vorinstanz zum\nSchluss, diese könne nicht erhoben werden. Als Beweis der Tilgung durch\nVerrechnung würden im Rechtsöffnungsverfahren nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden.\nDazu bedürfe es mindestens einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung. Einen Rechtsöffnungstitel oder eine Schuldanerkennung habe\ndie Gesuchsgegnerin nicht vorlegen können. Zudem habe sie nicht vorge-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nbracht und den Beweis dazu nicht erbringen können, dass die Gesuchstellerin\ndie Gegenforderung anerkannt habe.\n\nc) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom\n25. Juli 2017 Beschwerde am Kantonsgericht (KG-act. 1) und beantragt, die\nangefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sinngemäss bringt sie die Verrechnung mit ihrer Gegenforderung vor. Die Gesuchsgegnerin macht zudem geltend, die Gesuchstellerin habe die gestellte Rechnung nie angefochten oder\nzurückgeschickt. Ebenfalls habe die Gesuchstellerin für die Gegenforderung\nam 22. Mai 2017 einen Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt Baar (Betreibung Nr. xxx) erwirkt und ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt, nachdem die\nGesuchstellerin am 29. Mai 2017 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag\nerhoben habe. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2017 beantragt die Gesuchstellerin, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 5).\n\n2. a) Die definitive Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1\nSchKG). Ein gerichtlicher Vergleich ist gemäss ausdrücklicher gesetzlicher\nBestimmung einem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2\nZiff. 1 SchKG). Vergleiche wiederum, die vor einer Schlichtungsbehörde abgeschlossen wurden, sind gerichtlichen Vergleichen gleichgestellt und vollstreckbar (Art. 208 Abs. 2 ZPO; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin\n[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,\nBd. I, 2010, N 21 zu Art. 80 SchKG). Somit stellte die Vorinstanz zutreffend\nfest, dass mit dem Vergleich vom 8. Februar 2017 (Vi-act. 2/3), welcher vor\nder Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern abgeschlossen wurde, die definitive Rechtsöffnung verlangt werden kann (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ziff. 1\nSchKG).\n\nb) Wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld\nseit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder die Verjährung\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}