2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 12