Die Privatklägerin beteiligte sich am Strafverfahren als Strafklägerin, nicht jedoch als Zivilklägerin (U-act. 8.1.01, S. 1). Folgerichtig machte sie auch keine Zivilansprüche geltend. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis ist daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege/- verbeiständung abzuweisen;- Kantonsgericht Schwyz 11 beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 3. Juli 2017 (SUM 2016 625) aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.