Art. 136 Abs. 1 StPO schliesse jedoch nicht aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand – allenfalls bereits während des Vorverfahrens – auch im Strafpunkt tätig werde, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken könne. Das Bundesgericht erwog im Hinblick auf die in der Lehre gegen diese Rechtsprechung erwachsene Kritik, angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens bestehe kein Anlass, von der bestehenden Praxis abzurücken (Urteil BGer vom 16. Dezember 2015, 6B_458/2015, E. 4.3.3-5 mit Hinw. auf diverse Bundesgerichtsurteile; vgl. BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3).