Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; BEK 2011 162 vom 20. März 2013 E. 6). Mangels Antrages besteht auch kein Entschädigungsanspruch zulasten des Beschuldigten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 4. Die Privatklägerin beantragt, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständigung zu gewähren (KG-act. 1, Antrag Ziff. 3). Kantonsgericht Schwyz 10