f) Im Gesamten gesehen erweist sich der Sachverhalt nicht als derart eindeutig, dass von „klarer Straflosigkeit“ gesprochen werden könnte (s.o., E. 2.d, erster Abschnitt), weshalb sich eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht rechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 3. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung vom 3. Juli 2017 aufzuheben und die Angelegenheit an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen. Es liegt im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, ob sie die Untersuchung ergänzen (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO) oder ob und wie sie das Verfahren zum Abschluss bringen will (Art. 318 Abs. 1 StPO).