chen. Sodann greift die Strafverfolgungsbehörde in die Beweiswürdigung ein, wenn sie die Glaubwürdigkeit des Privatklägers aufgrund seiner Verwandtschaft zur Privatklägerin beurteilt. Auch wenn es sich beim Privatkläger um den Bruder der Privatklägerin handelt, steht noch nicht zweifellos fest, dass seine Aussagen unglaubhaft sein werden. Diese Beurteilung liegt indessen, wie bereits mehrfach erwähnt, grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Angesichts der Aussage-gegen-Aussage-Situation durfte die Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens daher nicht von dieser Beweisabnahme absehen.