Seine Angaben könnten die Angelegenheit somit nicht weiter rechtsgenügend erhellen und auch belastende Angaben würden das Beweisergebnis nicht entscheidend verändern (angefochtene Verfügung, E. 6). Die Privatklägerin wendet ein, ihr Bruder könne generell Aussagen zu der Beziehung der Beteiligten machen. Seine Aussagen unterlägen der direkten Würdigung und Überprüfung des Gerichts (KG-act. 1).