bb) Sodann beantragte die Privatklägerin die Befragung des Privatklägers (U-act. 15.1.06). Die Strafverfolgungsbehörde verzichtete auf dessen Einvernahme, weil er keinerlei direkte Wahrnehmungen zu den Taten zum Nachteil der Privatklägerin machen könne. Ausserdem wären seine Angaben bereits deshalb mit Vorsicht zu würdigen, weil er der Bruder der Privatklägerin sei und aktuell ein sehr nahes Verhältnis zu ihr zu haben scheine. Seine Angaben könnten die Angelegenheit somit nicht weiter rechtsgenügend erhellen und auch belastende Angaben würden das Beweisergebnis nicht entscheidend verändern (angefochtene Verfügung, E. 6).