Wenn auch diese beiden Arztberichte nicht als direkte Beweise für die inkriminierten Handlungen dienen können, stellen sie dennoch ein Indiz zugunsten der Privatklägerin dar und tragen dazu bei, deren Aussage, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein, nicht bereits zum Vorneherein unglaubhaft erscheinen zu lassen. Ob die therapierende Psychologin die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aufgrund der bereits länger dauernden Therapie beurteilen kann, ist sodann Bestandteil der Beweiswürdigung, welche grundsätzlich dem Gericht obliegt (s.o., E. 2.d).