Die Privatklägerin macht diesbezüglich geltend, das ärztliche Attest von Dr. med. G.________ vom 25. September 2015 (U-act. 15.1.06, Beilage 1) bestätige, dass sie sich in ärztliche Behandlung begeben habe und an Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und rezidivierenden Angst- und Panikattacken leide. Bei ihrer psychiatrischen Behandlung gehe es um die physische und psychische Misshandlung während der Ehe. Die behandelnden Ärzte könnten sehr wohl Aussagen darüber machen, ob die Beschwerden nachvollziehbar beklagt worden seien. Insbesondere die Traumapsychologin sei in der Lage, die Schilderungen auf Glaubwürdigkeit zu prüfen (KG-act. 1).