Dr. med. G.________ vom 25. September 2015 bestätige lediglich mündlich gemachte Angaben der Privatklägerin. Auch die Psychologin K.________ könne lediglich davon berichten, welche Angaben die Privatklägerin ihr im Rahmen der Therapie gemacht habe und ob sie diese als glaubhaft beurteile oder nicht. Derartige Hinweise könnten die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten nicht rechtsgenügend belegen. Schliesslich sei auch von einer Fahrzeugexpertise abzusehen, nachdem einzig von Privaten erstellte Fotografien des Schadens vorhanden seien. Diese böten keine Grundlage für eine Expertise, welche die Täterschaft des Beschuldigten rechtsgenügend beweisen könnte (angefochtene Verfügung, E. 6).