e) Im Weiteren begründete die Strafverfolgungsbehörde die Abweisung der Beweisanträge der Privatklägerin damit, der Privatkläger könne keinerlei direkte Wahrnehmungen zu den Taten vorbringen. Seine Aussagen seien ausserdem mit Vorsicht zu würdigen, weil er der Bruder der Privatklägerin sei und aktuell ein nahes Verhältnis zu ihr zu haben scheine. Das ärztliche Attest von Kantonsgericht Schwyz 7